I.M.B.
ewald plueschke
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Viele Familien und Paare legen sich mit der Zeit einen Zweit- oder Drittwagen zu, beispielsweise wenn ein Kind den Führerschein gemacht hat oder damit jedes Familienmitglied mobil bleibt. Dadurch fallen neben dem Kaufpreis zusätzlich Kosten, wie der Unterhalt, die Kfz-Steuer sowie die Autoversicherung an. Dabei wird die Versicherung je nach Höhe der Schadensfreiheitsklasse teurer. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die Einstufungsregelungen, welche einige Versicherungen für Zweitwägen anbieten.
Hier erfahren Sie alles über die Einstufung, Ihre Prozente und über Ehegatten- und Fahranfänger-Regelungen bei der VHV.
In der Regel wird ein Zweitwagen in die Schadensfreiheitsklasse ½ zugeordnet und wird mit einem Beitragssatz von 70% bemessen. Unter bestimmten Umständen sind Sondereinstufungen in die Schadensfreiheitsklasse 2 und eine Reduzierung des Beitragssatzes auf 51% oder sogar eine Einteilung in dieselbe Schadensfreiheitsklasse wie beim Erstwagen möglich.
Wann wird das Zweitfahrzeug wie der Erstwagen eingestuft?
Sollte Ihr Fahrzeug vor Beginn Ihres Vertrages keinen Schadenverlauf haben, kann es in dieselbe Schadenfreiheitsklasse wie das Erstfahrzeug eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie bei der VHV eine Sondereinstufung für Ihren Zweitwagen:
Einstufung in Schadensfreiheitsklasse 2 | Schadenfreiheitsklasse wie der Erstwagen |
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Ein Erstfahrzeug ist bereits auf Sie zugelassen | Ein Pkw ist bereits auf Sie als Erstfahrzeug zugelassen |
Das zugelassene Erstfahrzeug ist eingestuft in die SF-Klasse 2 | Das zugelassene Fahrzeug ist mindestens in SF-Klasse ½ eingestuft |
Das Zweitfahrzeug ist ebenfalls auf Sie oder Ihren mit Ihnen lebenden Partner, Geschäftsführer, Leasinggeber, Firmeninhaber bzw. behindertes Kind/Elternteil zugelassen | Auch das Zweitfahrzeug wird auf Sie zugelassen |
Beide Fahrzeuge sind nicht auf eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert | Die versicherten Fahrzeuge werden ausschließlich von Ihnen versichert |
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Beide Fahrzeuge sind nicht auf eine juristische Person bzw. Personengesellschaft versichert |
Bitte beachten Sie: Im Falle eines Versichererwechsels erhält Ihr Nachversicherer eine Bestätigung des Schadenfreiheitsrabattes, der sich ohne die Sondereinstufung ergeben hätte.
Übrigens: Auch Ihre Kinder oder (Ehe-)Partner können bei Abschluss ihres ersten Autos vorteilhafte Sondereinstufungen bei der VHV erhalten.
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